Art. 1
Name
Phönixson’s Schäferhundehilfe ist ein Verein nach Art. 60. ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Roggenburg.
Art. 2
Zweck und Ziel
Adoptionen und Vermittlungen von Deutschen Schäferhunden aus dem In-und Ausland.
Der Verein bietet Hilfestellung an bei Fragen betreffend Adoptionen und Haltung von Deutschen Schäferhunden.
Der Verein ergreift alle notwendigen und geeigneten Massnahmen zur Erreichung der oben erwähnten Zwecke und Ziele durch Aktivität der eigenen Mitglieder. Auch eine zeitweise oder dauernde Unterstützung von Vereinigungen, Aktionsgruppen oder Einzelpersonen ist möglich, wenn sie die Ziele unseres Vereins verfolgen.
Der Verein entfaltet seine Tätigkeit auf dem ganzen Gebiet der Schweiz und auch im benachbarten Ausland, vor allem in Deutschland. Er strebt die Zusammenarbeit mit Organisationen an, welche sich für die Rettung von Tieren einsetzt.
Der Verein pflegt internationalen Erfahrungsaustausch und weltweite Zusammenarbeit.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch unabhängig und religiös neutral.
Art. 3
Mittel
Die finanziellen Mittel stammen aus:
Art. 4
Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung sämtlicher Mitglieder ist beschränkt auf den einbezahlten Beitrag (keine Nachschusspflicht).
Aktivmitglieder: (Bilden den Vorstand + aktive Helfer) (mit Stimmrecht)
Passivmitglieder (ohne Stimmrecht)
Art. 5
Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen:
Art. 6
Aktivmitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Aktivmitglieder sind Personen, welche am Ziel und Zweck des Vereins aktiv mitarbeiten. Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 18. Altersjahr vollendet hat (mit Stimmrecht).
Aktivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von CHF 60.00 in der Schweiz und EUR 50.00 in Deutschland.
Passivmitglieder unterstützen den Verein mit einem Jahresbeitrag von CHF 45.00 in der Schweiz und EUR 30.00 in Deutschland (ohne Stimmrecht),und Ehepaare mit CHF 80.00 / EUR 50.00 (ohne Stimmrecht).
Art. 7
Gönner
Gönner sind Mitglieder, die in finanzieller Hinsicht den Verein mit einem frei wählbaren Beitrag unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht.
Art. 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch nicht einzahlen des Mitgliederbeitrages nach spätestens 24 Monaten.
Art. 9
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein Schaden zufügt.
Die Präsidentin/der Präsident kann nicht vom Verein ausgeschlossen werden (bei normaler Führung des Vereins).
Art. 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Diejenigen Mitglieder mit Stimmrecht haben das Recht, Anträge zu stellen und Auskünfte über die Belange des Vereins zu verlangen.
Art. 11
Organe des Vereins
Art. 12
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Diese findet mindestens einmal pro Jahr als ordentliche Generalversammlung statt.
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung hat wenigsten 20 Tagen voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Anträge, die nicht später als 10 Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen, werden von diesem behandelt und der Generalversammlung vorgelegt.
Bei Abstimmungen gilt das Einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Präsident leitet die Generalversammlung. Sie kann auch durch andere Vorstandsmitglieder geleitet werden.
Art. 13
Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzer werden jährlich neu gewählt bzw. bestätigt.
Art. 14
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Er wird für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandmitglieder haben an der Generalversammlung Stimmrecht.
Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Präsidenten. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei Bedarf kann der Vorstand für sich ein Vorstandsreglement oder eine Geschäftsordnung erlassen.
Art. 15
Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt 1 Person mit fachlichen Voraussetzungen als ‚Revisionsstelle’ für die Dauer von 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Sie prüft die Buchführung und vergewissert sich über das Vorhandensein der Vermögenswerte. Sie erstattet Bericht und Antrag an die Generalversammlung. Sie darf nicht dem Vorstand angehören.
Art. 16
Statutenänderungen
Die Statuten können nur anlässlich einer Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Diese Änderung muss auf der Traktandenliste aufgeführt sein.
Art. 17
Auflösung von Phönixson’s Schäferhundehilfe
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann die Auflösung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschliessen. Das Vereinsvermögen kann bei der Auflösung einer gemeinnützigen Stiftung oder in einen neuen Verein mit ähnlichem Zweck übertragen werden.
Ergänzendes Gesetzesrecht
Wenn die Statuten nichts vorschreiben, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen ZGB oder OR.
Gerichtsstand ist Roggenburg / BL.
Inkrafttretung
Diese Statuen treten durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 13. September 2013 per sofort in Kraft.
Präsident Kassier Aktuar
Sonja Saladin-Feig Marcia Haldemann Caroline Favre